Schallschutz BER: Flughafen verstößt gegen Raumhöhenvorgaben der aktuellen Brandenburger Bauordnung

  • Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) will die seit dem 01.07.2016 im Land Brandenburg geltenden neuen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zu Raumhöhen von Aufenthaltsräumen nicht anwenden.


    Seit dem 01.07.2016 hat der § 47 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgGO) folgenden Wortlaut:


    "Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 Meter haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum."

    Mit den Gebäudeklassen 1 und 2 sind die gängigen Einfamilien-, Doppelhaus- und Reihenhaustypen mit höchstens zwei Wohneinheiten gemeint. Die Raumhöhenbeschränkung für Aufenthaltsräume im Dachraum wurde generell abgeschafft.


    In Schreiben an schallschutzberechtigte Anwohner, die der Gemeinde vorliegen, teilte die FBB nun kürzlich mit, ihrer Ansicht nach gelte diese Neuregelung der Raumhöhenbestimmungen ausschließlich für nach dem 01.07.2016 errichtete Neubauten, nicht aber für Bestandsräume.


    Der Anwalt der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, Herr Michael Hofmann (SIEBECK HOFMANN VOßEN Rechtsanwälte München), äußerte sich dazu wie folgt:


    „Die Rechtsauffassung der FBB ist offensichtlich rechtswidrig.

    Dies ergibt sich bereits aus der Übergangsregelung des § 89 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO). Hiernach sind die aktuell gültigen materiellen Vorschriften, wie z.B. § 47 Abs. 1 BbgBO, auch auf Altfälle anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den Bauherrn günstiger sind.

    Dies ist bei der Neuregelung des § 47 Abs. 1 BbgBO in der Regel der Fall, wonach Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und Aufenthaltsräume im Dachraum, anders als früher, nicht mehr eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben müssen.

    Die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der FBB ergibt sich auch aus dem allgemein anerkannten Rechtsinstitut des Bestandsschutzes. Hiernach genießen z.B. Gebäude, die den aktuell gültigen materiell-baurechtlichen Vorschriften entsprechen, auch dann besonderen baurechtlichen Schutz, wenn sie früher geltenden baurechtlichen Vorschriften nicht entsprochen haben. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die FBB verpflichtet ist, an bestandsgeschützten Gebäuden und Räumen Schallschutzmaßnahmen durchzuführen.

    Damit steht fest, dass die FBB verpflichtet ist, die Vorschriften der aktuellen brandenburgischen Bauordnung zu Raumhöhen in Wohnungen auch auf Bestandsgebäude anzuwenden."

    Pressemiteilung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow