Pressemitteilung des OVG BB vom 03.07.2018

  • BER: Schallschutz für Wohnküche, Wohndiele und Wintergarten - 21/18


    Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in drei Verfahren die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) verpflichtet, in den Wohngebäuden der Kläger die Wohnküche, eine Wohndiele und einen Wintergarten in das Schallschutzprogramm einzubeziehen.
    Nach den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses besteht ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen nur für Räume, die Wohn- bzw. Aufenthaltsräume sind. Nur dort ist am Tag der Schutz der Kommunikation geboten. Bei den Küchen der Kläger handelt es sich um Wohnküchen, weil sie trotz ihrer geringen Größe nicht nur der Zubereitung von Mahlzeiten, sondern ebenfalls dem Wohnen dienen. Dies gilt auch für eine Wohndiele, die als Hauseingangsbereich und gleichermaßen als Wohnzimmer genutzt wird. Eine Schutzbedürftigkeit hat der Senat allerdings nicht für einen Raum gesehen, der überwiegend als Hauseingangsbereich und nur untergeordnet als Arbeitszimmer dient.
    Ferner hat der Senat Schallschutz für einen Wintergarten zugesprochen, der zur Wohnnutzung geeignet ist. Schutzbedürftig ist zudem ein ohne Baugenehmigung als Kinderzimmer ausgebauter Spitzboden. Nach der aktuellen Bauordnung des Landes Brandenburg spielt es insoweit keine Rolle, dass der Raum die ursprünglich erforderliche Mindestraumhöhe nicht einhält.
    Soweit in einem Verfahren einzelne Mängel der schalltechnischen Objektbeurteilung gerügt wurden, ist der Senat dem nicht gefolgt. Insbesondere haben die Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Außendämmung anstelle der von der Beklagten vorgesehenen Innendämmung.
    Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
    Urteile vom 3. Juli 2018 – OVG 6 A 1.17, 3.17 und 13.17 –


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