Juli 2012

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    Die Maschine mit der Kennung EIN33R hat am 01.07.2012 um 21.52 Uhr
    Kleinbeeren in einer Höhe von 1200m, Großbeeren in einer Höhe von 1460m
    überflogen

  • Ausschnitt aus der Antwort der Fluglärmbeschwerdestelle: Die DFS darf kontrollierte Flüge im kontrollierten Luftraum oberhalb von 609 m lateral und vertikal führen, anfliegende Flugzeuge dürfen diese Flughöhe unterschreiten.


    Das bedeutet wir sind ungeschützt und müssen Flugzeuge in jeglicher Höhe (Tiefe) hinnehmen. Wurde das irgendwo veröffentlicht? :thumbdown:


    Grundsätzlich gilt gemäß §1 Luftverkehrsgesetz, dass die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge frei ist, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.







    Oberhalb einer Höhe von 2500 Fuß über Grund (760 m) beginnt über dem Territorium von Deutschland nach den Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilen Luftfahrtorganisation (ICAO) und den luftrechtlichen Festlegungen des Bundesministers für Verkehr, Bauen und Stadtentwicklung (BMVBS) grundsätzlich nahezu flächendeckend der kontrollierte Luftraum. Im kontrollierten Luftraum ist die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) für die Bewegungslenkung und Staffelung von nach Instrumentenflugregeln verkehrenden Luftfahrzeugen zuständig. Aus Sicherheits- und Staffelungsgründen und zum Schutze der nach Instrumentenflugregeln startenden und landenden Luftfahrzeuge wurde der kontrollierte Luftraum in der Umgebung aller deutscher Verkehrsflughäfen vom BMVBS bis zur Erdoberfläche abgesenkt. Und das bedeutet in der Praxis für den Luftraum im Bereich von Großbeeren, dass die zuständige Flugverkehrskontrollstelle der DFS dort grundsätzlich alle kontrollierten Flüge im kontrollierten Luftraum oberhalb einer Flughöhe von 2000 Fuß über Meereshöhe (609 m) lateral und vertikal führen darf. Die den Verkehrsflughafen Berlin – Schönefeld anfliegenden Luftfahrzeuge dürfen diese Höhe im Bereich des Endanfluges zum Zwecke der Landung unterschreiten.

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    2 Flugbewegungen des heutigen Tages (Sonntag, 15.07.2012)




    1. 10.53 Uhr: EZY 2142 Flughöhe zu niedrig (1183m bei Kleinbeeren, 1494m bei Großbeeren) und abweichende Flugroute zu nahe an Kleinbeeren und direkt über das Rathaus/Kirche bei Großbeeren


    2. 19.46 UhrEZY 4689 Flughöhe zu niedrig (1242m bei Kleinbeeren, 1440m bei Großbeeren)) und abweichende Flugroute zu nahe an Kleinbeeren
    sowie in Großbeeren direkt über den Gedenkturm

  • vielen Dank für Ihre E-Mails vom 01.07.
    und 15.07.12, die ich Ihnen nun gern beantworten möchte.


    Sie beschwerten sich darin gegen Überflüge
    Ihres Wohnortes in zu geringer Höhe. Von den zugewiesenen IFR-Abflugstreckenführungen
    dürfen Luftfahrzeugführer strahlgetriebener Flugzeuge grundsätzlich
    erst oberhalb einer Flughöhe von 5000 Fuß (1524 Meter) abweichen.
    Turbinengetriebene Propellerflugzeuge
    dürfen diese schon oberhalb von 3000 Fuß (914 Meter) verlassen. Aus
    Sicherheitsgründen kann die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) aber bei signifikanten Wetterlagen, wie zum Beispiel Gewitter, Starkregen, Hagel oder Turbulenzen, alle Luftfahrzeuge auch
    schon unterhalb dieser Flughöhen vorzeitig von den zugewiesenen Streckenführungen wegdrehen.




    Sowohl am 01.07. als auch am 15.07.12 meldete
    der Deutsche Wetterdienst (DWD) für den
    FlughafenBerlin-Schönefeld in den halbstündlich aktualisierten
    Wettermeldungen über mehrere Stunden heftige Gewitter mit Turbulenzen
    und Starkregen. Dies betraf ebenfalls die Zeiträume Ihrer gemeldeten
    Überflüge.
    Aufgrund dieser Tatsache erhielten einige Luftfahrzeuge aus
    Sicherheitsgründen von der DFS entsprechende
    Flugverkehrskontrollfreigaben zum vorzeitigen Abdrehen von der
    zugewiesenen Abflugstrecke, um nicht in die Kernbereiche der
    Gewitterzellen bzw.
    den Starkregen einzufliegen. Diese Verfahrensweise ist nach den
    Bestimmungen zur Durchführung des Flugverkehrskontrolldienstes zulässig
    und stellt die Vermeidung eines unnötigen Risikos für die Insassen des
    Luftfahrzeuges dar. Leider haben wir in diesem Sommer
    beinah täglich Wetterlagen mit Starkregen und Gewitter, so dass von
    dieser Abweichung derzeitig gehäuft Gebrauch gemacht werden muss. Dabei
    wird zum Umfliegen der Gewitterzelle nördlich oder südlich von der
    Standardabflugstrecke abgewichen. Insofern bitte
    ich um Ihr Verständnis.