NA: ): Das Urteil zur BER – Flugroutenklage ist kein Ruhmesblatt der Rechtssprechung

  • Das Urteil des Bundesveraltungsgerichtes zur Flugroutenklage (30.07.12) mehrer Gemeinden und privater Kläger aus dem Umland des Flughafenstandortes BER-Schönefeld, wirft ein mehr als peinliches Licht auf Gesetzgebung und Rechtssprechung. Die vom 4. Senat angeführten Gründe zur Abweisung aller Klagen, sind an den Haaren herbei gezogen und Konstruktionen die nur dem Ziel der Abweisung dienen. Das Gericht hat so auch keinen Zweifel daran gelassen, dass die Rechte Betroffener gegenüber den Zielen eines Planfeststellungsbeschlusses zweitrangig sind. Im Kern weckt die Entscheidung erhebliche Fragen im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und von Gesetzen die es Gerichten erlauben mit gewundenen Entscheidungen selbst staatliche Willkür durchzusetzen. Die Entscheidung ist darum kein Ruhmesblatt der Rechtssprechung.


    Offensichtlich, so wird in der Klageabweisung gegen die Flugroutenfolgen deutlich, sind Gesetzgebung und Rechtssprechung darauf angelegt, Flughafenstandorte und den Fluglärm, und nicht das Recht auf körperliche Unversehrtheit zu schützen, erklärt die „Neue Aktion“ (NA).
    Gesetzgebung und Rechtssprechung ermöglichen Täuschungen und Trickserreien mit dem Ziel, mögliche Fluglärmbetroffene über ihre Lärmbelastung so lange „im Dunklen zu lassen“, bis sie keine Chance mehr haben, sich zum Schutze ihrer Gesundheit und der Werterhaltung ihres Eigentums erfolgreich vor Gericht wehren zu können.


    Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich mit seiner Entscheidung zur Abweisung der Klagen zwangsläufig zum Handlanger der Brandenburgischen Planfeststellungsbehörde und der Flughafengesellschaft (FBB) gemacht. Dabei verwendete er Begründungen, die sich nur als den Versuch einer Konstruktion bezeichnen lassen, die das Pilatussyndrom des Reinwaschens bestätigt. Wie ordentliche Juristen Klägern erklären können, sie hätten etwas wissen können, was sie selbst in ihrem „Vorurteil“ zum Planfeststellungsbeschluss (2006) nicht wussten, ist darum eine Zumutung und für das Gericht beschämend. Wenn sie die Notwendigkeit des möglichen Wissens über mögliche Flugrouten auch noch damit begründen, dass Flugrouten „flüchtig“ seien und das darum immer damit gerechnet werden muss, von Fluglärm betroffen zu werden, ist dies der billige Versuch des Gerichtes, Verantwortung auf Opfer abzuschieben. Dies dann auch noch mit einer abgründigen Terminologie, nach der Flugrouten “flüchtig“ seien. Flugrouten sind eben nicht „flüchtig“ sondern festgelegte Flugstrecken für Starts- und Landungen mit temporärem Charakter. D. h.: je nach Steigerung des Flugverkehrs werden sie geändert. Diese Tatsache zeigt dann auch den nächsten offensichtlich gewollten Webfehler in Gesetzgebung und Rechtssprechung. Um den tatsächlichen Umfang der Fluglärmbelastung von Mensch und Natur erkennen zu können, muss im Planfeststellungsbeschluss, als rechtliche Vorschrift, festgelegt werden, wie groß an Hand auch möglicher Flugrouten die fluglärmbetroffene Region in der Endausbaustufe einen Flughafens ist. Weil hier die Planfeststellungsbehörde „die Karten nicht auf den Tisch gelegt hat“, die Öffentlichkeit schon über die kommenden Flugrouten im Jahr der Inbetriebnahme des BER getäuscht und belogen hat, hätte eine ordentliche Rechtssprechung die „Reißleine“ ziehen müssen, um den „Webfehler“ zu korrigieren.


    Das Gericht hat erkannt und bestätigt, dass die Planfeststellungsbehörde des Landes Brandenburg, und ihre politischen Helfershelfer, Wowereit (SPD) und Platzeck (SPD), über die möglichen Flugrouten die Unwahrheit verbreiteten. Aus dieser Erkenntnis hat es aber, nicht die im Sinne des Rechtsstaates, der Schutzrechte nach Grundgesetz, notwendige Konsequenz gezogen. Es hätte, ohne Rücksicht auf nachgeordnete Folgen das Verfahren zur Planfeststellung neu bescheiden müssen. Es hat dies nicht getan, weil es auch Opfer von Entscheidungen ist, die es 2006 und in vorhergehenden Verfahren getroffen hat. Alle Entscheidungen diese 4. Senates beinhalteten immer: Gleich wie fehlerhaft, unwahr oder täuschend ein Planfeststellungsantrag ist, wir tasten die Standortentscheidung nicht an. Dies selbst dann nicht, wenn wir erkannt haben, dass, wie z. B. im Fall Schönefeld, dieser Standort wegen seine Lage unmöglich ist. Mit dieser selbstangelegten Fessel hat sich das Gericht von einer notwendigen Rechtssprechung, auch im Sinne einer Korrektur politischer Fehlentscheidungen, verabschiedet.


    Vor diesem Hintergrund von Rechtssprechung und Gesetzen, die die Planung und Durchsetzung von Großprojekten regeln, muss nun das Bundesverfassungsgericht endlich Klarheit schaffen. Es geht schließlich auch darum, eine sichere rechtliche Grundlage für Investitionen in Großprojekten zu haben und dabei dem Schutzgut „Mensch und Natur“ den Stellenwert zu sichern, den die Verfassung und die Naturschutzgesetze formal sichern. Wenn die Politik noch einen letzten Rest von Glaubwürdigkeit in ihre Verfassungstreue behalten will, dann muss sie jetzt unverzüglich handeln. Gefordert ist ein Planungsrecht, dass eindeutig dem Schutz des Menschen vor dem Recht auf Wirtschaftlichkeit einer Investition den Vorrang gibt. Die jetzigen Regelungen, dass belegen zig umstrittenen Großprojekte, sind verfassungsfeindlich.


    V.i.S.d.P. Ferdi Breidbach (01743060004)
    „Neue Aktion“ (NA)