Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute den Klagen von
Anwohnern und Gemeinden gegen das Flugverfahren über dem Wannsee (so
genannte kurze Wannseeroute) stattgegeben. Die Flugroute führt östlich
an dem Gelände des Helmholtz-Zentrum Berlin vorbei, auf dem sich unter
anderem der Forschungsreaktor BER II befindet.
Der 11. Senat ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche
Festsetzung der Flugroute rechtswidrig ist und die Kläger in ihren
abwägungserheblichen Belangen (Gesundheit, Planungshoheit) verletzt. Der
Festlegung des angegriffenen Flugverfahrens liegt ein Ermittlungsdefizit
zugrunde. Das Risiko eines Flugunfalls und eines terroristischen
Anschlags auf den Luftverkehr und der dadurch ausgelösten Freisetzung
ionisierender Strahlung des Forschungsreaktors wurde nicht hinreichend
in den Blick genommen. Eine solche fallspezifische Risikoermittlung wäre
notwendige Grundlage einer Abwägung gewesen. Die Risikoermittlung war
auch deshalb geboten, weil die Risikobetrachtungen für den Reaktor in
Bezug auf den Flugverkehr veraltet waren und die Beklagte darauf durch
die Atomaufsichtsbehörde hingewiesen wurde.
Auf die weiteren - insbesondere unter Fluglärmgesichtspunkten -
erörterten Fragen kam es danach für die Entscheidung nicht mehr an.
Hinsichtlich der Deutschen Umwelthilfe, die geltend macht, die
Flugroutenfestsetzung sei wegen einer unterlassenen
Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig, sieht der Senat weiteren
Aufklärungsbedarf und hat das Verfahren insoweit abgetrennt.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Urteile vom 23. Januar 2013 - OVG 11 A 1 und 3.13 -.